Ferienarbeit (II): Wissen, was in punkto Steuern, Sozialabgaben & Kindergeld gilt
Mit der Ferienzeit kommt gerade bei Jugendlichen oft der Wunsch auf, sich etwas eigenes Geld zu verdienen. Doch was müssen Sie und Ihre Kinder dabei in Hinblick auf Steuern, Abgaben oder das Kindergeld beachten? Ein Überblick in zwei Teilen… (Teil I widmete sich dem Thema „Arbeitsrecht und Jugendschutz“)
Für die Ferienarbeit ist die Vorlage der Steuer-ID und des Geburtsdatums wichtig, ebenso die Angabe, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. In diesem Fall wird der Ferienjobber in Steuerklasse I eingeordnet. In diesem Fall sind Lohnsteuern erst ab einem „höherem“ Monatslohn (derzeit ca. 950 EUR) fällig. Besteht allerdings schon ein Arbeitsverhältnis, wird der Ferienjob nach Lohnsteuerklasse VI besteuert. Somit fiele bereits ab dem ersten Euro Lohnsteuer an, die jedoch gegebenenfalls im Zuge einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr zurückgeholt werden kann. Beträgt nach Abzug aller mit der Ferientätigkeit oder einer Ausbildung verbundenen Kosten und Sonderausgaben das steuerliche Einkommen in diesem Jahr nicht mehr als etwas über 8.000 EUR (Betragsgrenze kann sich ändern), dürfte das Finanzamt angefallene Steuerabzüge komplett zurückerstatten. Alternativ gibt es so genannte Minijobs, die sich vornehmlich für regelmäßige Tätigkeiten eignen, sofern der entsprechende Arbeitgeber bereit ist, zwei Prozent pauschale Lohnsteuer zu zahlen. Dann fallen für den Schüler keinerlei Steuerabzüge an, wenn das erzielte Einkommen 450 Euro im Monat nicht übersteigt.
Hinsichtlich möglicher Sozialabgaben ist zu beachten: Ferienjobs bleiben prinzipiell sozialversicherungsfrei, wenn sie vorab auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sind. Dies gilt übrigens auch für ein freiwilliges Praktikum. Erst bei längeren Tätigkeiten, auch freiwilligen, würden mindestens zur Rentenversicherung entsprechende Sozialversicherungsbeiträge fällig. Bei Ausübung eines Minijobs kann man sich von der Rentenversicherung allerdings befreien lassen. Ansprechpartner wäre in dieser Hinsicht der jeweilige Rentenversicherungsträger.
In punkto Kindergeld spielt der Verdienst während der Ferienzeit und auch neben der Ausbildung keine Rolle mehr – wiederum vorausgesetzt, dass bei bereits abgeschlossener Erstausbildung die Nebentätigkeit höchstens 20 Stunden pro Woche beträgt. Ansonsten entfiele der Anspruch auf Kindergeld. Wobei auch diese Befristung in der Ferienzeit überschritten werden kann, wenn die 20 Stunden-Regelung im Jahresdurchschnitt weiterhin eingehalten wird. Weitere Informationen erteilen die Familienkassen.
Sie sehen, es ist so einiges zu beachten. Aber eine Ferientätigkeit kann sich dennoch auszahlen. In vielerlei Hinsicht: Denn „eigenes“ Geld zu verdienen ist sicherlich nicht nur aus erzieherischer Sicht sinnvoll. Auch die Frage, was mit den erarbeiteten Beträgen wird, ist ein wichtiger Aspekt. Vielleicht lässt sich durch vorherige Absprache auch etwas für ein Sparkonto und damit für „größere“ Ziele abzweigen. Bei der Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien finden Sie und Ihre Kinder immer gern einen Ansprechpartner und ein geeignetes Konto mit vielen Möglichkeiten.
HIer gibt es detaillierte Infos für junge Kunden (und solche, die es werden wollen).
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