Was bringt das neue Jahr?
Wir hoffen natürlich, viel Gutes für Sie! Doch auch in gesetzlicher Hinsicht gibt es einiges, was Sie wissen sollten. In einem kompakten Beitrag stellen wir Ihnen ausgewählte Informationen zusammen, was auf Sie ab 2016 zukommt und was Sie gegebenenfalls beachten sollten.
1. Beitragsbemessungsgrenzen
Auch im kommenden Jahr steigen die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen (BBMG) in der Renten- sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung. Diese bundesweit geltende Grenze für die Krankenversicherungspflicht beträgt nunmehr 56.250 Euro. Mögliche Konsequenz: Ein Wechsel in eine private Krankenversicherung (PKV) ist somit erst ab 4.687,50 Euro monatlichem Bruttoeinkommen möglich. Etwas anders sieht es in punkto Renten aus. Hier gelten noch unterschiedliche Sätze in West und Ost. Das bedeutet, hier müssen bis zu einem Jahreseinkommen von 74.400 Euro (alte Bundesländer) beziehungsweise 64.800 Euro (neue Bundesländer) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden. Alle über diesen Grenzbetrag hinausgehenden Einkünfte sind beitragsfrei – wovon allerdings eben nur Besserverdiener profitieren können. Auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung erhöht sich, in den neuen Bundesländern auf 2.520 Euro, was für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung oder für die Festsetzung der Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung wichtig ist.
2. Freistellungsauftrag
Ihr Freistellungsauftrag muss ab kommendem Jahr mit Steuer-Identifikationsnummer (TIN) versehen sein, ansonsten ist dieser unwirksam. Um einen Freibetrag von 2016 an erneut berücksichtigen zu können, muss also ein neuer Freistellungsauftrag mit gültiger TIN eingereicht werden. Dies gilt auch, wenn bei Ehepaaren ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt, aber bisher nur von einem Ehegatten die TIN gemeldet wurde. Die TIN finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
3. Verpflegungsmehraufwand
Vor allem wenn Sie selbstständig oder Freiberufler sind, sollten Sie beachten, dass sich ab 2016 die Sachbezugswerte für Verpflegung (Stichwort: Verpflegungsmehraufwand) erhöhen. Die Sachbezugswerte für Unterkunft/Übernachtung bleiben hingegen gleich.
4. Pflegereform
Auch wenn maßgebliche Inhalte der Pflegereform erst ab 2017 in Kraft treten, gelten einige Regelungen bereits ab 2016. So zahlen ab dem 1. Januar 2016 die Pflegekassen in zwei Pflegeszenarien das Pflegegeld hälftig nun über einen längeren Zeitraum weiter: bei der Ersatzpflege für einen Zeitraum von 42 Tagen, bei der Kurzzeitpflege für 56 Tage. Bisher wurde in beiden Fällen nur bis zu 28 Tage weiter gezahlt. Ebenfalls neu ist, dass Kurzzeitpflegen ab Jahresbeginn nicht mehr nur für vier Wochen, sondern für acht Wochen bewilligt werden dürfen. Darüber hinaus haben pflegende Angehörige nunmehr ab 2016 rechtlich verbindlich einen Anspruch auf Beratung. Bisher war im Leistungskatalog der Pflegeversicherung streng genommen eine entsprechende Beratung nur für den Pflegebedürftigen selbst vorgesehen.
5. Einzugsbescheinigung
Bitte beachten Sie auch die bereits seit 1. November 2015 in Kraft getretene Regelung bezüglich Vermietung. Seitdem muss bei einem Umzug etc. und anschließender Anmeldung beim Bürgeramt nämlich eine Einzugsbescheinigung vorgelegt werden, die jeder Mieter von seinem Vermieter braucht bzw. erhält.
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