8. Januar 2015

Staatliche Hilfen (III): Zusätzliche private Pflege- und Altersvorsorge

Die Möglichkeiten sind vielfältig, die Voraussetzungen mitunter auch – wir geben Informationen zu verschiedenen staatlichen Förderungsangeboten und Hilfen. Heute geht es im dritten Teil um die zusätzliche private Pflege- und Altersvorsorge.

Früher oder später werden Pflege- und Altersvorsorge für uns alle ein Thema. Entweder, weil es uns direkt oder unsere Angehörigen betrifft. Wir haben an dieser Stelle bereits über die Pflegereform zum 01.01.2015 berichtet. Sowohl in punkto Pflege als auch Rente gibt es Möglichkeiten und Angebote, privat zusätzlich vorzusorgen. Zumal der Staat diese durch direkte Zuschüsse oder Vorteile hinsichtlich Sozialversicherungskosten oder bei der Steuer unterstützt. Geht es beispielsweise um die spätere Rente, können sich dank attraktiver Förderung eine Riester- oder Rürup-Rente (Basisrente) beziehungsweise Lösungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung besonders rechnen und langfristig auszahlen. Aber auch die private Pflegevorsorge wird seit 2013 im Rahmen des so genannten Pflege-Bahr bezuschusst. Ein Überblick:

Riester-Rente

Die Riester-Rente wurde im Jahr 2002 im Zuge von Rentenreformen eingeführt und soll als zusätzliche Möglichkeit helfen, die gesetzliche Rente zu ergänzen und somit das Risiko von Altersarmut (Stichwort Rentenlücke) zu mildern. Dazu werden Beitragszahlungen der Vorsorgesparer durch eine jährliche Zahlung von Zulagen aufstockt, die sich aus einer Grund- und einer Kinderzulage (Voraussetzung: förderberechtigte Person erhält auch das Kindergeld) zusammensetzt. Aktuell beträgt diese Grundzulage 154 Euro pro Person/ Jahr, bzw. die Kinderzulage 300 Euro pro Kind/Jahr (für vor 2008 geborene Kinder 185 Euro jährlich). Berufseinsteiger/-innen bis zum 25. Lebensjahr erhalten zudem einen einmaligen Bonus von 200 Euro. Alle Zulagen werden direkt auf das Konto des Riester-Vertrages überwiesen. Aber aufpassen: eventuell zu viel gezahlte Zulagen müssen zurück erstattet werden – das gilt auch bei vorzeitiger Vertragsstornierung. Die Riester-Rente kann zusätzlich Vorteile bei der Einkommensteuer bringen. Eine Sonderform ist der so genannt Wohn-Riester, über den wir hier bereits informierten.

Rürup-Rente (Basisrente)

Die Basisrente ist ein privates Vorsorgeprodukt, das vor allem für Selbstständige und Freiberufler eine Möglichkeit schaffen soll, sich eine zusätzliche Altersrente aufzubauen. Dafür können die in einen entsprechenden privaten Rentenvertrag eingezahlten Beiträge steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden und so die individuelle Steuerbelastung senken. Aber auch Festangestellte können eine Basisrente abschließen, denn generell ist jeder förderungsberechtigt, der hier einkommensteuerpflichtig ist, bzw. seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) in Deutschland hat. Der Staat fördert die Basisrente ausschließlich per (hoher) steuerlicher Abzugsmöglichkeit der eingezahlten Beiträge. Derzeit sind dies jährlich 20.000 Euro bei Ledigen und 40.000 Euro für Verheiratete. Eine Zuschussleistung des Staates – wie bei Riester – gibt es hingegen nicht.

Betriebliche Altersversorgung (bAV)

Als betriebliche Altersversorgung (bAV) werden in der Regel finanzielle Leistungen bezeichnet, die der Arbeitgeber (AG) seinem Arbeitnehmer (AN) zu dessen Rente oder zur Absicherung von Hinterbliebenen oder optional gegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zusagt und ermöglicht. Dabei besteht für in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte AN ein Rechtsanspruch auf eine so genannte Entgeltumwandlung; d. h., Teile des Gehalts fließen in einen Vertrag für eine spätere betriebliche Rente, vorausgesetzt der AN finanziert diese selbst. Der AG ist nicht verpflichtet, sich an dieser Lösung finanziell zu beteiligen, kann dies aber tun und so sogar Mitarbeiter ans Unternehmen binden, motivieren und Sozialabgaben sparen. Die bAV bessert aber nicht nur zusätzlich die Rente auf, sondert bietet auch einen Risikoschutz, beachtliche Steuervorteile und spart Sozialabgaben. bAV-berechtigt sind unbefristet angestellte Mitarbeiter ebenso wie Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag, geringfügig Beschäftigte sowie Teilzeitkräfte, Auszubildende oder Geschäftsführer.

Die bAV erfolgt im Rahmen der so genannten Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung, die angepasst werden kann. Derzeit haben AN einen Anspruch darauf, dass ihnen bis zu 4 % dieser Grenze in bAV-Leistungen umgewandelt werden. Aktuell entspricht das einem Beitrag von 2.856 Euro, der steuer- und sozialabgabenfrei beispielsweise in eine Direktversicherung eingezahlt werden kann.

Pflege-Bahr

Um die Zukunft der Pflege aktiv zu gestalten und vor allem zur zusätzlichen privaten Vorsorge in dieser Hinsicht zu motivieren, hat der Gesetzgeber im Jahr 2013 den sogenannten „Pflege-Bahr“ eingeführt. Damit sollte angesichts der demografischen Entwicklung unserer Bevölkerung die künftige Finanzierung der Pflege breiter aufgestellt werden. Prinzipiell gilt: Wer nunmehr privat mit einer Pflegezusatzversicherung seine gesetzliche Pflegeversicherung ergänzt, wird dabei mit einem Zuschuss gefördert – dies gilt für gesetzlich oder privat Versicherte gleichermaßen. Neben bestimmten Tarif- und Produktvoraussetzungen muss der Mindestbeitrag des Versicherten 120 Euro jährlich (10 Euro monatlich) betragen. In diesem Falle wird ein jährlicher Förderbeitrag von 60 Euro (5 Euro monatlich) vom Staat dazu gezahlt, der aber zwingend für den förderfähigen Tarif verwendet werden muss.

Bisher informierten wir Sie im Rahmen unserer kleinen Reihe zu diesen Themen:

In den kommenden Wochen berichten wir an dieser Stelle über weitere Möglichkeiten im Zusammenhang mit staatlicher Förderung oder finanziellen Zuschüssen, und zwar zu den Themengebieten:

  • Hilfen für Kinder & Familien
  • Rund um Energie, Umwelt und Haus
8. Januar 2015

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